Satzung

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist es, unschuldig in Not geratenen Menschen und Institutionen zu helfen, alte und hilfsbedürftige Menschen zu betreuen, beziehungsweise Institutionen zu unterstützen, die sich dieser Aufgabe annehmen.

Der Zweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht durch:
Organisation und Förderung von Maßnahmen zur Reintegration Betroffener
Beratung Betroffener, Hilfestellung in akuten Notlagen Betroffener;
Förderung von Projekten, die dem Stiftungszweck entsprechen;

Information und Aufklärung der Bevölkerung über die Problematik notleidender Menschen
die Vertretung der Interessen der Betroffenen gegenüber Politik, Wirtschaft und Verwaltung.

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.


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