Vereinssatzung

Aktualisierte Vereinssatzung vom 14.09.2020 laut Mitgliederversammlung vom 12.09.2020

Für den Verein Sankt Martin e.V. Aktion: „Wir helfen Helfen“


§1   Name, Sitz und Geschäftsjahr


1.1. Der Name des 1995 gegründeten Vereins lautet:

      Sankt Martin e.V. Aktion: „Wir helfen Helfen“


1.2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg unter der Vereinsnummer 90839

      eingetragen und hat seinen Sitz in Bad Honnef. 


§2   Geschäftsjahr


      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§3   Zweck des Vereins


3.1. Unterstützung   für unschuldig in Not geratenen Menschen, egal welchen Alters, mit und ohne 

       Behinderung und der Religionszugehörigkeit. 


3.2. Soziale gemeinnützige, mildtätige Einrichtungen die die gleichen Ziele wahrnehmen oder aus- 

       üben.


3.3. Förderung von Modellprojekten.


3.4. Information und Aufklärung der Bevölkerung über die Problematik notleidender Menschen.


3.5. Die Mittelbeschaffung zur Erfüllung der zweckmäßigen Vereinstätigkeiten.


3.6. Der Verein darf gesetzlich geltende Rücklagen bilden.


§4  Mitglieder


4.1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.


4.2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, der sich zum

       Vereinszweck bekennt. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand

       entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Der

       Antragsteller kann sich bei Ablehnung an die Mitgliederversammlung wenden, die dann

       endgültig entscheidet.

                                                                                                         

4.3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Institution sein, die dem

      Verein in Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere materiell unterstützt. 

     

4.4. Das Fördermitglied hat kein Stimmrecht und ist nicht wählbar. Fördermitglieder erhalten

       keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder

       Der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.


4.5. Die Mitglieder des Vorstandes sind Kraft ihres Amtes ordentliche Mitglieder des Vereins.


§5   Beendigung der Mitgliedschaft


5.1. Die Mitgliedschaft endet durch;

       den Tod, den Ausschluss, Austritt des Mitgliedes aus dem Verein.  Ein Mitglied kann schriftlich

       gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklären. Die Kündigung kann jederzeit erklärt

       werden.


5.2.Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.   

       Mitglieder die ihre Aufgaben im Verein nicht absprachegemäß wahrnehmen, können vom

       Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden. Die Beschlüsse müssen dem Mitglied schriftlich
       mitgeteilt werden.

 

§6  Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder


6.1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur

      Ausübung des Stimmrechts. Ein Mitglied kann sich bei Beschlussfassung durch ein anderes     

      Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. 


§7   Beiträge


7.1. Fördermitglieder zahlen ihren Beitrag im Rhythmus von 12 (zwölf) Monaten.


§8   Organe und Einrichtungen des Vereines sind;


8.1. Die Mitgliederversammlung


8.2. Der Vorstand


8.3. Die Stiftung

                                                                                                               

§9  Vorstand


9.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Personen;

      der/dem 1.Vorsitzenden

      der/dem zweiten Vorsitzenden

       

9.2. Der Vorstand wird für die Dauer von mindestens 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach

       seinem Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Beendigung des Amtes als   

       Vorstand endet auch die Mitgliedschaft. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

9.3. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist   

       alleine vertretungsberechtigt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.

       Der Verein kann hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein und erhält eine

       dementsprechende Vergütung. Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe

       Fahrlässigkeit.


 § 10 Aufgaben des Vorstandes


10.1. Der Vorstand entscheidet hinsichtlich der Vereinsführung über die Beschaffung und

         Verwendung der Mittel.

         Über die Vergabe von Fördermittel entscheidet der Vorstand gemeinsam.


10.2. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft diese ein.

          Der Vorstand beruft die Mitglieder der Einrichtungen.


10.3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, regelt die Aufgabenverteilung und

          Kompetenzen entsprechend, nach vorheriger gemeinsamer Absprache.


10.4. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.



§ 11  Einberufung und Gang der Mitgliederversammlung


11.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr

         einberufen.


11.2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

        verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von 

        Gründen verlangt.


11.3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den

         Vorstand, vier Wochen vor dem Versammlungstag. Die Tagesordnung wird vom  Vorstand

         aufgestellt.

 

11.4. Die Einladung beinhaltet Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt als

         den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet

         war.


11.5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem

         angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung   

         bekannt zu machen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

         erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


11.6.  Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.


11.7. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen

         Vollmacht ausgeübt werden. Satzungsänderungen, Neuwahl des Vorstandes oder Auflösung

         des Vereins können nur mit einer 2/3 Mehrheit anwesender Mitglieder beschlossen werden.

         Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Acht.

 

 11.8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom

         Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung


12.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.


Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes. Wahl der Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ,Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


12.2. Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, sowie weitere Aufgaben,           

        soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


§ 13 Kassenprüfung


Kassenprüfungen und steuerrechtliche Aufgaben werden durch ein Steuerbüro verwaltet

und einmal im Jahr durch eine Bilanz bilanziert.

 

§ 14 Auflösung des Vereins
 
Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Schließung des Vereins fällt das Restvermögen an die gemeinnützige Einrichtung mit dem Namen “ Sankt Martin Stiftung“, Menschen in Not, Sitz Bad Honnef.
 

Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung vom 12.09.2020 als aktualisiert beschlossen.
 
Bad Honnef, den 16.09.2020
Helga Thiel


Eintrag ins Vereinsregister 05.01.2021

Aktualisierte Vereinssatzung vom14.09.2020 laut Mitgliederversammlung vom 12.09.2020


Für den Verein Sankt Martin e.V. Aktion: „Wir helfen Helfen“


§1  Name, Sitz und Geschäftsjahr


1.1. Der Name des 1995 gegründeten Vereins lautet: Sankt Martin e.V. Aktion: „Wir helfen Helfen“


1.2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg unter der Vereinsnummer 90839 eingetragen und hat seinen Sitz in Bad Honnef. 


§2  Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§3  Zweck des Vereins


3.1. Unterstützung  für unschuldig in Not geratenen Menschen, egal welchen Alters, mit und ohne Behinderung und der Religionszugehörigkeit. 


3.2. Soziale gemeinnützige, mildtätige Einrichtungen die die gleichen Ziele wahrnehmen oder ausüben. 


3.3. Förderung von Modellprojekten.


3.4. Information und Aufklärung der Bevölkerung über die Problematik notleidender Menschen.


3.5. Die Mittelbeschaffung zur Erfüllung der zweckmäßigen Vereinstätigkeiten.


3.6. Der Verein darf gesetzlich geltende Rücklagen bilden. 

§4 Mitglieder


4.1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.


4.2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, der sich zum 


Vereinszweck bekennt. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann sich bei Ablehnung an die Mitgliederversammlung wenden, die dann endgültig entscheidet.                                         

4.3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Institution sein, die dem


Verein in Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere materiell unterstützt. 


4.4. Das Fördermitglied hat kein Stimmrecht und ist nicht wählbar. Fördermitglieder erhalten 


keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder


Der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.


4.5. Die Mitglieder des Vorstandes sind Kraft ihres Amtes ordentliche Mitglieder des Vereins.


§5  Beendigung der Mitgliedschaft 


5.1. Die Mitgliedschaft endet durch;


den Tod, den Ausschluss, Austritt des Mitgliedes aus dem Verein. Ein Mitglied kann schriftlich 


gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklären. Die Kündigung kann jederzeit erklärt 

werden. 


5.2.Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. 


Mitglieder die ihre Aufgaben im Verein nicht absprachegemäß wahrnehmen, können vom 


Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden. Die Beschlüsse müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.


§6 Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder


6.1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur


Ausübung des Stimmrechts. Ein Mitglied kann sich bei Beschlussfassung durch ein anderes   


Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. 


§7  Beiträge


7.1. Fördermitglieder zahlen ihren Beitrag im Rhythmus von 12 (zwölf) Monaten.


§8  Organe und Einrichtungen des Vereines sind;


8.1. Die Mitgliederversammlung


8.2. Der Vorstand


8.3. Die Stiftung


§9 Vorstand


9.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Personen; 


der/dem 1.Vorsitzenden


der/dem zweiten Vorsitzenden


9.2. Der Vorstand wird für die Dauer von mindestens 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach 


seinem Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Beendigung des Amtes als   


Vorstand endet auch die Mitgliedschaft. Die Wiederwahl ist zulässig. 


9.3. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist alleine vertretungsberechtigt.


Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. 


Der Verein kann hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein und erhält eine


dementsprechende Vergütung. Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 10  Aufgaben des Vorstandes


10.1. Der Vorstand entscheidet hinsichtlich der Vereinsführung über die Beschaffung und 


Verwendung der Mittel.


Über die Vergabe von Fördermittel entscheidet der Vorstand gemeinsam.


10.2. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft diese ein.


Der Vorstand beruft die Mitglieder der Einrichtungen.


10.3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, regelt die Aufgabenverteilung und 


Kompetenzen entsprechend, nach vorheriger gemeinsamer Absprache. 


10.4. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


§ 11 Einberufung und Gang der Mitgliederversammlung


11.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr 

einberufen.


11.2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung 


verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von 

Gründen verlangt. 


11.3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, vier Wochen vor dem Versammlungstag. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt.


11.4. Die Einladung beinhaltet Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt als 

den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet 

war.


11.5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem 


angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung 

bekannt zu machen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


11.6. Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.


11.7. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen 

Vollmacht ausgeübt werden. Satzungsänderungen, Neuwahl des Vorstandes oder Auflösung des Vereins können nur mit einer 2/3 Mehrheit anwesender Mitglieder beschlossen werden. 


Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Acht. 


 11.8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 


§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

12.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. 


Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes. Wahl der Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ,Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


12.2. Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, sowie weitere Aufgaben,     


soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


§ 13 Kassenprüfung


Kassenprüfungen und steuerrechtliche Aufgaben werden durch ein Steuerbüro verwaltet und einmal im Jahr durch eine Bilanz bilanziert.


§ 14 Auflösung des Vereins

 

Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.


Bei Auflösung oder Schließung des Vereins fällt das Restvermögen an die gemeinnützige Einrichtung mit dem Namen “ Sankt Martin Stiftung“, Menschen in Not, Sitz Bad Honnef.

 

Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung vom 12.09.2020 als aktualisiert beschlossen. 

 

Bad Honnef, den 16.09.2020

Helga Thiel


Eintrag ins Vereinsregister 05.01.2021

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