Aktualisierte Vereinssatzung vom 14.09.2020 laut Mitgliederversammlung vom 12.09.2020
Für den Verein Sankt Martin e.V. Aktion: „Wir helfen Helfen“
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der Name des 1995 gegründeten Vereins lautet:
Sankt Martin e.V. Aktion: „Wir helfen Helfen“
1.2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg unter der Vereinsnummer 90839
eingetragen und hat seinen Sitz in Bad Honnef.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
3.1. Unterstützung für unschuldig in Not geratenen Menschen, egal welchen Alters, mit und ohne
Behinderung und der Religionszugehörigkeit.
3.2. Soziale gemeinnützige, mildtätige Einrichtungen die die gleichen Ziele wahrnehmen oder aus-
üben.
3.3. Förderung von Modellprojekten.
3.4. Information und Aufklärung der Bevölkerung über die Problematik notleidender Menschen.
3.5. Die Mittelbeschaffung zur Erfüllung der zweckmäßigen Vereinstätigkeiten.
3.6. Der Verein darf gesetzlich geltende Rücklagen bilden.
§4 Mitglieder
4.1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
4.2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, der sich zum
Vereinszweck bekennt. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Der
Antragsteller kann sich bei Ablehnung an die Mitgliederversammlung wenden, die dann
endgültig entscheidet.
4.3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Institution sein, die dem
Verein in Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere materiell unterstützt.
4.4. Das Fördermitglied hat kein Stimmrecht und ist nicht wählbar. Fördermitglieder erhalten
keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder
Der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4.5. Die Mitglieder des Vorstandes sind Kraft ihres Amtes ordentliche Mitglieder des Vereins.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft endet durch;
den Tod, den Ausschluss, Austritt des Mitgliedes aus dem Verein. Ein Mitglied kann schriftlich
gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklären. Die Kündigung kann jederzeit erklärt
werden.
5.2.Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
Mitglieder die ihre Aufgaben im Verein nicht absprachegemäß wahrnehmen, können vom
Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden. Die Beschlüsse müssen dem Mitglied schriftlich
mitgeteilt werden.
§6 Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder
6.1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur
Ausübung des Stimmrechts. Ein Mitglied kann sich bei Beschlussfassung durch ein anderes
Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
§7 Beiträge
7.1. Fördermitglieder zahlen ihren Beitrag im Rhythmus von 12 (zwölf) Monaten.
§8 Organe und Einrichtungen des Vereines sind;
8.1. Die Mitgliederversammlung
8.2. Der Vorstand
8.3. Die Stiftung
§9 Vorstand
9.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Personen;
der/dem 1.Vorsitzenden
der/dem zweiten Vorsitzenden
9.2. Der Vorstand wird für die Dauer von mindestens 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach
seinem Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Beendigung des Amtes als
Vorstand endet auch die Mitgliedschaft. Die Wiederwahl ist zulässig.
9.3. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist
alleine vertretungsberechtigt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.
Der Verein kann hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein und erhält eine
dementsprechende Vergütung. Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
10.1. Der Vorstand entscheidet hinsichtlich der Vereinsführung über die Beschaffung und
Verwendung der Mittel.
Über die Vergabe von Fördermittel entscheidet der Vorstand gemeinsam.
10.2. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft diese ein.
Der Vorstand beruft die Mitglieder der Einrichtungen.
10.3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, regelt die Aufgabenverteilung und
Kompetenzen entsprechend, nach vorheriger gemeinsamer Absprache.
10.4. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 11 Einberufung und Gang der Mitgliederversammlung
11.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr
einberufen.
11.2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangt.
11.3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Vorstand, vier Wochen vor dem Versammlungstag. Die Tagesordnung wird vom Vorstand
aufgestellt.
11.4. Die Einladung beinhaltet Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt als
den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet
war.
11.5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekannt zu machen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
11.6. Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
11.7. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht ausgeübt werden. Satzungsänderungen, Neuwahl des Vorstandes oder Auflösung
des Vereins können nur mit einer 2/3 Mehrheit anwesender Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Acht.
11.8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom
Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
12.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes. Wahl der Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ,Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
12.2. Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, sowie weitere Aufgaben,
soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
§ 13 Kassenprüfung
Kassenprüfungen und steuerrechtliche Aufgaben werden durch ein Steuerbüro verwaltet
und einmal im Jahr durch eine Bilanz bilanziert.
§ 14 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Schließung des Vereins fällt das Restvermögen an die gemeinnützige Einrichtung mit dem Namen “ Sankt Martin Stiftung“, Menschen in Not, Sitz Bad Honnef.
Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung vom 12.09.2020 als aktualisiert beschlossen.
Bad Honnef, den 16.09.2020
Helga Thiel
Eintrag ins Vereinsregister 05.01.2021
Aktualisierte Vereinssatzung vom14.09.2020 laut Mitgliederversammlung vom 12.09.2020
Für den Verein Sankt Martin e.V. Aktion: „Wir helfen Helfen“
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der Name des 1995 gegründeten Vereins lautet: Sankt Martin e.V. Aktion: „Wir helfen Helfen“
1.2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg unter der Vereinsnummer 90839 eingetragen und hat seinen Sitz in Bad Honnef.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
3.1. Unterstützung für unschuldig in Not geratenen Menschen, egal welchen Alters, mit und ohne Behinderung und der Religionszugehörigkeit.
3.2. Soziale gemeinnützige, mildtätige Einrichtungen die die gleichen Ziele wahrnehmen oder ausüben.
3.3. Förderung von Modellprojekten.
3.4. Information und Aufklärung der Bevölkerung über die Problematik notleidender Menschen.
3.5. Die Mittelbeschaffung zur Erfüllung der zweckmäßigen Vereinstätigkeiten.
3.6. Der Verein darf gesetzlich geltende Rücklagen bilden.
§4 Mitglieder
4.1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
4.2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, der sich zum
Vereinszweck bekennt. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann sich bei Ablehnung an die Mitgliederversammlung wenden, die dann endgültig entscheidet.
4.3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Institution sein, die dem
Verein in Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere materiell unterstützt.
4.4. Das Fördermitglied hat kein Stimmrecht und ist nicht wählbar. Fördermitglieder erhalten
keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder
Der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4.5. Die Mitglieder des Vorstandes sind Kraft ihres Amtes ordentliche Mitglieder des Vereins.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft endet durch;
den Tod, den Ausschluss, Austritt des Mitgliedes aus dem Verein. Ein Mitglied kann schriftlich
gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklären. Die Kündigung kann jederzeit erklärt
werden.
5.2.Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
Mitglieder die ihre Aufgaben im Verein nicht absprachegemäß wahrnehmen, können vom
Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden. Die Beschlüsse müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
§6 Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder
6.1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur
Ausübung des Stimmrechts. Ein Mitglied kann sich bei Beschlussfassung durch ein anderes
Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
§7 Beiträge
7.1. Fördermitglieder zahlen ihren Beitrag im Rhythmus von 12 (zwölf) Monaten.
§8 Organe und Einrichtungen des Vereines sind;
8.1. Die Mitgliederversammlung
8.2. Der Vorstand
8.3. Die Stiftung
§9 Vorstand
9.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Personen;
der/dem 1.Vorsitzenden
der/dem zweiten Vorsitzenden
9.2. Der Vorstand wird für die Dauer von mindestens 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach
seinem Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Beendigung des Amtes als
Vorstand endet auch die Mitgliedschaft. Die Wiederwahl ist zulässig.
9.3. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist alleine vertretungsberechtigt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.
Der Verein kann hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein und erhält eine
dementsprechende Vergütung. Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
10.1. Der Vorstand entscheidet hinsichtlich der Vereinsführung über die Beschaffung und
Verwendung der Mittel.
Über die Vergabe von Fördermittel entscheidet der Vorstand gemeinsam.
10.2. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft diese ein.
Der Vorstand beruft die Mitglieder der Einrichtungen.
10.3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, regelt die Aufgabenverteilung und
Kompetenzen entsprechend, nach vorheriger gemeinsamer Absprache.
10.4. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 11 Einberufung und Gang der Mitgliederversammlung
11.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr
einberufen.
11.2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangt.
11.3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, vier Wochen vor dem Versammlungstag. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt.
11.4. Die Einladung beinhaltet Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt als
den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet
war.
11.5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekannt zu machen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
11.6. Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
11.7. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht ausgeübt werden. Satzungsänderungen, Neuwahl des Vorstandes oder Auflösung des Vereins können nur mit einer 2/3 Mehrheit anwesender Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Acht.
11.8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
12.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes. Wahl der Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ,Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
12.2. Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, sowie weitere Aufgaben,
soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
§ 13 Kassenprüfung
Kassenprüfungen und steuerrechtliche Aufgaben werden durch ein Steuerbüro verwaltet und einmal im Jahr durch eine Bilanz bilanziert.
§ 14 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Schließung des Vereins fällt das Restvermögen an die gemeinnützige Einrichtung mit dem Namen “ Sankt Martin Stiftung“, Menschen in Not, Sitz Bad Honnef.
Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung vom 12.09.2020 als aktualisiert beschlossen.
Bad Honnef, den 16.09.2020
Helga Thiel
Eintrag ins Vereinsregister 05.01.2021
Sankt Martin e.V. Aktion. Wir helfen Helfen
Frankenweg 109
53604 Bad Honnef
Vorstand Helga Thiel, Heidi Buch
Postanschrift:
Sankt Martin e.V. Aktion. Wir helfen Helfen
Frankenweg 109
53604 Bad Honnef
Telefon 0 22 24 90 11 10
Email:
info@aktionhelfen.de
Sparkasse Köln Bonn
IBAN: DE33 3705 0198 1902 2507 19
BIC: COLSDE33
Gläubiger-ID: DE47ZZZ00000652806
Vereinsregister:
Amtsgericht Siegburg
VR 90839
Sankt Martin Stiftung,
Menschen in Not
Frankenweg 109
53604 Bad Honnef
Vorstand: Heidi Buch, Helga Thiel
Postanschrift:
Sankt Martin Stiftung,
Menschen in Not
Frankenweg 109
53604 Bad Honnef
Telefon
0 22 24 90 11 10
E-Mail:
info@sankt-martin-stiftung.org
SPENDEN UND HELFEN
Ihre Spende an die Sankt Martin Stiftung
per Überweisung:
Empfänger: Sankt Martin Stiftung
IBAN: DE33 5745 0120 0030 2844 59
BIC: MALADE51NWD
Gläubiger-ID: DE30ZZZ00000700448
Sankt Martin e.V. Aktion. Wir helfen Helfen
Frankenweg 109
53604 Bad Honnef
Vorstand Helga Thiel, Heidi Buch
Postanschrift:
Sankt Martin e.V. Aktion.
Wir helfen Helfen
Frankenweg 109
53604 Bad Honnef
Telefon 0 22 24 90 11 10
Email:
info@aktionhelfen.de
Sparkasse Köln Bonn
IBAN:
DE33 3705 0198 1902 2507 19
BIC: COLSDE33
Gläubiger-ID: DE47ZZZ00000652806
Vereinsregister:
Amtsgericht Siegburg
VR 90839
Sankt Martin Stiftung,
Menschen in Not
Frankenweg 109
53604 Bad Honnef
Vorstand: Heidi Buch, Helga Thiel
Postanschrift:
Sankt Martin Stiftung,
Menschen in Not
Frankenweg 109
53604 Bad Honnef
Telefon
0 22 24 90 11 10
E-Mail:
SPENDEN UND HELFEN
Ihre Spende an die Sankt Martin Stiftung
per Überweisung:
Empfänger: Sankt Martin Stiftung
IBAN: DE33 5745 0120 0030 2844 59
BIC: MALADE51NWD
Gläubiger-ID: DE30ZZZ00000700448