An den eigenen Tod denkt niemand gern. Und doch tun wir gut daran, unseren Nachlass beizeiten zu regeln. Denn nur wer bereits zu Lebzeiten rechtswirksam bestimmt, was mit seinem Nachlass geschieht, kann die Zukunft nach seinem Willen gestalten und Sorge für diejenigen tragen, die ihm am Herzen liegen.
Wenn jemand stirbt, der kein oder kein gültiges Testament hinterlassen hat, gelten die Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Als Erben im Sinne des Gesetzes gelten ausschließlich Blutsverwandte und Ehegatten. Darüber hinaus sind auch Adoptivkinder und außereheliche Kinder erbberechtigt. Lebenspartner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft hingegen zählen nicht zu den gesetzlichen Erben. Am 1. August 2001 trat das so genannte Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft, das unter anderem auch erbrechtliche Regelungen für gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften trifft. Wenn Sie keine Angehörigen haben, fällt Ihr Erbe automatisch dem Staat zu.
Mit einem Testament treffen Sie die Entscheidung, was mit Ihrem Vermögen geschieht. Sie können weit gehend selbst bestimmen, wer erbt und wie viel. Neben Ihrem Ehegatten, Ihren Kindern und Angehörigen können Sie auch Freunde, den Lebenspartner, Bekannte oder hilfsbedürftige Menschen in Ihrem Testament bedenken. Auch rechtsfähige Körperschaften, zum Beispiel Institutionen oder gemeinnützige Organisationen, können als Erbe eingesetzt werden.
Wen immer Sie in Ihrem Testament als Erben einsetzen – er tritt automatisch Ihre Rechtsnachfolge an und übernimmt damit alle Ihre Rechte und Pflichten. Konkret bedeutet das: Ihr Erbe erbt Ihre Vermögensgegenstände, aber auch Ihre Schulden und Verpflichtungen.
Möchten Sie einer bestimmten Person nur einen bestimmten Gegenstand oder einen Geldbetrag zukommen lassen, sollten Sie dies in Form eines Vermächtnisses tun.
In diesem Fall müssen Sie in Ihrem Testament nur festlegen, dass ein bestimmter Gegenstand oder eine bestimmte Geldsumme an eine Person gehen soll. Die Erben sind dann verpflichtet, Ihr Vermächtnis zu erfüllen.
Die Reihenfolge der erbberechtigten Blutsverwandten richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Zur ersten Ordnung zählen Ihre Kinder, Enkel und Urenkel, zur zweiten Ihre Eltern und deren Abkömmlinge (Ihre Geschwister, Nichten und Neffen), zur dritten Ihre Großeltern und deren Nachkommen (Ihre Tanten und Onkel, Cousinen und Vettern).
Ehegatte/EhegattinErben der 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers: Kinder, Enkel, UrenkelErben der 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen: Geschwister, Nichten und Neffen, Großnichten und GroßneffenErben der 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge: Onkel und Tanten, Vettern und Cousinen, Nichten und Neffen zweiten Grades.
Viele Testamente sind wirkungslos, weil die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde. Sie haben zwei Möglichkeiten, Ihr Testament zu errichten: eigenhändig oder notariell.
Das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich niedergeschrieben, mit Ort und Datum versehen und mit Vor- und Zunamen unterzeichnet werden. Sie können Ihren Letzten Willen allein (Einzeltestament) oder gemeinschaftlich mit Ihrem Ehepartner aufsetzen (gemeinschaftliches Testament). Ein gemeinschaftliches Testament müssen beide Ehepartner unterschreiben. Sie können das Testament entweder selbst aufbewahren oder es beim Amtsgericht gegen eine geringe Gebühr in amtliche Verwahrung geben.
Ihr Testament können Sie auch vor einem Notar errichten. Er klärt Sie über rechtliche Möglichkeiten auf und bringt Ihre Wünsche in eine eindeutige und rechtsgültige Form. Er veranlasst zudem, dass Ihr Testament von dem zuständigen Amtsgericht gegen eine Gebühr in amtliche Verwahrung genommen wird.
Die Errichtung eines notariellen Testaments ist mit Kosten verbunden. Die Notargebühren richten sich nach dem Nachlasswert (eventuell vorhandene Schulden werden abzogen) und sind gesetzlich festgelegt.
Beurkundet der Notar einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten, verdoppeln sich die Gebühren.
Für die amtliche Verwahrung Ihres Testaments durch das Amtsgericht fallen ebenfalls Kosten an. Sie betragen wie beim handschriftlichen Testament ein Viertel der Notargebühr.
Sie können Ihr Testament jederzeit ändern oder widerrufen, wenn sich Ihre persönliche Situation, Ihre Wünsche oder Vorstellungen geändert haben. Dabei gilt: Ein neues Testament hebt automatisch ein früher verfasstes Testament auf. Darüber hinaus können Sie Ihr eigenhändiges Testament handschriftlich ändern und die Änderung durch Unterschrift und Datum bestätigen.
Ein notarielles Testament hingegen wird schon allein dadurch ungültig, dass Sie als Erblasser es sich aus der amtlichen Verwahrung zurückgeben lassen. Am besten vernichten Sie es anschließend sofort. Ein gemeinsames Testament (Ehegattentestament) kann nur von den Ehepartnern gemeinsam geändert oder widerrufen werden.
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